Aktuell geht der DGV davon aus, dass die Ausnahme für Individualsport auch für den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf Golfanlagen gilt. Wird diese Auffassung in den kommenden Stunden und Tagen bestätigt, wäre das Golf spielen allein oder in Zweiergruppen, beziehungsweise bei Personen aus einem Hausstand auch bis zu den üblichen Vierergruppen möglich.
Gastronomiebetriebe (und ähnliche Einrichtungen) werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
Proshops, die der Bestimmung zum „Einzelhandel“ zuzuordnen sein dürften, bleiben unter Auflagen geöffnet.
Die beschlossenen Maßnahmen werden bereits ab dem 2. November 2020, also ab dem kommenden Montag, wirksam.
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Titelbild und Text: DGV