SATZUNG

Hier finden Sie unsere aktuelle Satzung. Sie haben die Möglichkeit diese, sowie weitere Dokumente, welche die Mitgliedschaft betreffen, hier herunterzuladen.

SatzungKonzept Golfplatz DreibäumenAufnahmeantragSEPA-Lastschrift

Satzung Golfclub Dreibäumen e.V.

(In der Fassung vom 09.05.1997, geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 07.12.2006, 05.05.2014 und zuletzt am 18.03.2018)

§ 1
Der Verein führt den Namen „Golfclub Dreibäumen“.

Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Hückeswagen.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

1.    Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege und Förderung des Golfsports.

2.     Die Aufgaben des Vereins sind:

a)     Herstellung von Rahmenbedingungen für die Durchführung des Golfsports
b)     Ausbildung und Förderung Jugendlicher im Golfsport
c)     Weckung des Interesses von breiten Bevölkerungsschichten für den Golfsport

§ 3
Mitgliedschaft

1.    Der Club hat

a)    ordentliche Mitglieder
b)    außerordentliche Mitglieder
c)    Ehrenmitglieder

2.     Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, soweit sie nicht zu den außerordentlichen Mitgliedern gemäß Ziff. 3 zählen, und Ehrenmitglieder.

3.    Außerordentliche Mitglieder sind

a) natürliche Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 30. Lebensjahr erreicht haben.

b) natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften, welche die Zwecke des Clubs unterstützen und fördern, ohne den Golfsport auf der Golfanlage aktiv auszuüben (fördernde Mitglieder).

Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und zahlen gegenüber ordentlichen Mitgliedern eine nach Alter und Ausbildungsstand reduzierte Aufnahmegebühr und geringere jährliche Mitgliedsbeiträge, die sich aus der jeweils gültigen Beitragsordnung ergeben.

Mit Erreichen der in Ziffer 3a) genannten Altersgrenze endet die außerordentliche Mitgliedschaft.

4.     Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient 
gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes verliehen werden.

5.     Ordentliche Mitglieder, die bei der Vereinsgründung mitgewirkt haben, werden 
als „Gründungsmitglieder“ bezeichnet.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand erforderlich.
Der Aufnahmeantrag ist von dem Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben. 

Für die Aufnahme Minderjähriger ist die Einwilligungserklärung einer sorgeberechtigten Person erforderlich.

2.    Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand. Eine Angabe von 
Gründen im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht erforderlich.

3.   Voraussetzung für eine Aufnahme als ordentliches Mitglied durch den Vorstand des Vereins ist es, dass der Antragsteller Aktionär der Dohrmann Golfplatz AG ist, oder ihm eine Spielberechtigung auf eine Aktie eingeräumt wird.

4.   Im Übrigen gelten die zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Aufnahme- und Mitgliedschaftsbedingungen des Clubs, insbesondere die jeweils gültige Beitragsordnung.

5.   Die Aufnahme in den Club wird mit Aushändigung einer schriftlichen
Aufnahmeerklärung wirksam.

6.   Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5
Rechte und Pflichten

1.   Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2.   Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und der aufgrund der Satzung ergehender Beschlüsse. 

Sie verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme, alle Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu erfüllen.
Insbesondere wird von den Clubmitgliedern sportliche Ehrlichkeit sowie kameradschaftliches Benehmen, die die Etikette des Golfsports ausmachen, erwartet.

3.   Den vom Verein beschlossenen Vereinsordnungen gemäß § 14 ist Folge zu leisten.

§ 6
Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge

1.   Die Mitglieder sind verpflichtet, einmalige Aufnahmegebühren und jährliche Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit sich aus der jeweils gültigen Beitragsordnung ergeben.

2.   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3.   Sanktionen bei nicht fristgerechter Zahlung sind in der jeweiligen gültigen Beitragsordnung festgelegt.

§ 7
Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 8
Haftung

Die Teilnahme eines Mitgliedes am Sportbetrieb beruht auf Freiwilligkeit.

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder in Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

§ 9
Organe

Organe des Vereins sind

a)    der Vorstand
b)    die Mitgliederversammlung

§ 10
Vorstand

1.   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a)    dem/der Vorsitzenden
b)    dem/der Schatzmeister/in
c)    dem/die Spielführer/in
d)    dem/der Schriftführer/in
e)    dem/der Event-Manager/in
f)    dem/der Jugendwart/wärtin

2.   Der Vorstand legt die Aufgabenverteilung der Mitglieder in seiner ersten Sitzung selbst fest, definiert seine Aufgaben, gibt sich eine Geschäftsordnung (GO) und wählt aus seiner Mitte eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

3.   Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4.   Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Mitgliederversammlung kann über den in Ziffer 1 genannten Personenkreis hinaus weitere Mitglieder im Rahmen eines erweiterten Vorstandes wählen.

5.   Der Vorstand kann nur aus ordentlichen Mitgliedern gebildet werden. Das Amt 
eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

6.   Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort eine
Ersatzwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung stattzufinden. 

Bis zu diesem Zeitpunkt ernennt der Vorstand einen kommissarischen Vertreter.

7.   Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

8.   Die Haftung des Vorstandes und dessen Mitglieder gegenüber dem Verein ist 
gemäß § 31 a BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 11
Ausschüsse

1.   Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreis der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils ein Mitglied des Vorstands angehören soll; die Ausschüsse haben ausschließlich beratende Funktion.

2.   Der Vorstand beruft zudem die Mitglieder eines Spiel- und eines Vorgaben-ausschusses für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands. Diese Ausschüsse müssen aus jeweils mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes e.V. Vollmacht im Bereich der Sportregularien erteilt.

§ 12
Mitgliederversammlung

1.     Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt.
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben jedoch nur ordentliche Mitglieder
und Ehrenmitglieder.

2.     Die Mitgliederversammlung beschließt über

a)    die Wahl des Vorstandes
b)    die Wahl des Beirates
c)    die Wahl der Kassenprüfer
d)    die Entlastung des Vorstandes
e)    Satzungsänderungen
f)     die Auflösung des Vereins
g)    Änderungen der Beitragsordnung

3.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils bis 31. Mai des Kalenderjahres statt. Sie nimmt insbesondere die Geschäftsberichte des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen, wählt den Vorstand und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

4.     Die Einladung ist vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder zu versenden, wobei die Zusendung an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Anschrift, ausreichend ist.

Mit der Einladung müssen die vorgeschlagene Tagesordnung und die bis zur Versendung der Einladung beim Vorstand vorliegenden Anträge auf

a)    Satzungsänderung
b)    Durchführung von Wahlen
c)     Festlegung von finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder bzw. des Golfclubs

im Wortlaut mitgeteilt werden.

5.    Anträge nach dem vorgängigen Absatz (Ziff. 4) sind jeweils bis zum 28. Februar des laufenden Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich einzureichen. 

Andere Anträge jedweder Art können von Mitgliedern bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

6.     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Vorstandsmitglied und sechs ordentliche Mitglieder anwesend sind. 

Die Beschlussfassung erfolgt – sofern die Satzung nichts anderes bestimmt –
mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Leitung der Versammlung hat der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung das älteste Vorstandsmitglied.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten,
das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7.     Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4-Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von
mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

Die Stimmen der Vorstandsmitglieder werden mitgezählt.
Für den Fall, dass die nach Ziffer 7 Abs. 1 erforderliche Anzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht erreicht wird, ist der Vorstand verpflichtet, eine weitere (zweite) Mitgliederversammlung anzuberaumen; diese ist auch dann beschlussfähig, wenn die nach Ziffer 7 Abs. 1 erforderliche Anzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht erschienen ist. 

Auf diese Regelung und ihre Folgen ist bereits mit der Einladung zur Mitglieder-versammlung hinzuweisen. Die zweite Versammlung ist frühestens eine Woche, längstens aber vier Wochen nach der Mitgliederversammlung einzuberufen. 

Der Termin und die Tagesordnung für diese zweite Versammlung kann bereits im Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung festgelegt werden. Eines gesonderten Einladungsschreibens dafür bedarf es dann nicht mehr.

8.     Soll über eine Auflösung des Vereins entschieden werden, ist bei Einberufung der
Mitgliederversammlung jedem Mitglied von dem Antrag auf Auflösung unter
Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.

Die Einberufung hat mindestens einen Monat vor dem Versammlungstage zu
erfolgen. Für eine Entscheidung ist die Anwesenheit von 2/3 der erforderlichen Mitglieder und eine Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Sind in der Versammlung weniger als 2/3 der ordentlichen Mitglieder erschienen, so ist mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Auflösungsbeschluss gefasst werden kann.


§ 13

Kassenprüfer

1.   Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich aus den Reihen der Mitglieder zwei
Kassenprüfer.

2.   Jährlich muss mindestens eine Revision stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer
können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf
die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

3.   Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 14
Vereinsordnungen

1.   Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Verfahrensabläufe. 

Beispielhaft können folgende Vereinsordnungen erlassen werden:

a)    Spiel- und Platzordnung
b)    Hausordnung
c)    Mannschaftsordnungen
d)    Richtlinien zum Datenschutz; diese Richtlinie enthält Regelungen zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder durch den Verein und den Deutschen Golf Verband e.V.

2.   Sämtliche durch den Verein erlassenen Ordnungen sind für alle Mitglieder verbindlich.

3.   Für den Erlass, die Änderung und die Außerkraftsetzung der Vereinsordnungen ist, mit Ausnahme der Beitragsordnung (§ 12, Ziff. 2.g) vereinsseitig ausschließlich der Vorstand zuständig.

 

§ 15
Ende der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft erlischt

a)    durch Austritt
b)    durch Ausschluss
c)     durch Tod
d)    bei juristischen Personen oder Körperschaften mit deren Auflösung

2.   Ordentliche Mitglieder haben ihren Austritt aus dem Verein schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu beantragen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres.

3.   Die Kündigungsfrist für außerordentliche Mitglieder beträgt einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres.

4.   Mitglieder, die vorsätzlich dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.

5.   Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an dem Verein und dem Vereinsvermögen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum hat er zurückzugeben.

Stand 18. März 2018